Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wabu GmbH - Werklieferung produzierendes /verarbeitendes Gewerbe
Vorbemerkung
(1) Diese Bedingungen gelten ergänzend zu Vertragsverhältnissen, wenn der Besteller
Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer
nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(3) Auf Verbraucher als Besteller finden diese Bedingungen keine Anwendung.
1.Vertragsabschluss
Der Liefer – und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des
und
unverbindlich. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu Angeboten bedürfen zur
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers. Abbildungen, Zeichnungen,
dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen von
Projekten sind vom Urheberrecht des Unternehmers umfasst und dürfen weder vervielfältigt
noch ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers Dritten zugänglich gemacht werden.
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Unternehmer stets sofort zu
übersenden, wenn sie für Aufträge des Unternehmers nicht verwendet werden.
2.Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung
des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(2) Die Preise des Unternehmers verstehen sich also ab Werk netto in Euro zuzüglich der
zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden
anderweitige Angaben gemacht. Verpackung, Porto, Versicherungen und sonstige
Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Solche Veränderungen des Werkgegenstandes, die nach erfolgter Bestellung auf
Wunsch des Bestellers vorgenommen wurden und insoweit eine nachträgliche Änderung des
Vertragsgegenstandes darstellen, werden dem Besteller berechnet. Änderungen des
Werkgegenstandes bedürfen einer Vereinbarung sowie einer Auftragsbestätigung
einschließlich einer Bezifferung der hinaus resultierenden Preisänderung.
(4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt
wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
3.Liefermenge, Lieferfrist
(1) Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Die vom Unternehmer angegebenen
Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten,
wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft
dem Besteller mitgeteilt wird. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
vereinbart wurden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen.
(2) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung
des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung
dieser Handlung durch den Besteller. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine
angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die
Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der
Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert derjenigen Ware bzw. Teilmenge der
Ware, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
(3) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer
nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der
Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller
insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz
geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichtlieferung bzw. Lieferverzögerung sind
ausgeschlossen, soweit dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann.
4. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Sachen ein Jahr.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu
überprüfen. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich
mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht
gerügt, so entfällt insoweit die Gewährleistung.
(3) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies
bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung
vorgenommen wird.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung
berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer
zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(5) Der Besteller ist erst dann zum Rücktriff vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung
wiederholt fehlgeschlagen ist.
(6) Das Recht des Käufers, Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht des
Lieferanten zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlängern, richtet sich nach Ziffer 5. (1) c)
dieser AGB.
5. Pflichtverletzungen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen
Bestimmungen getroffenen speziellen Reglungen, gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des
Unternehmers Folgendes:
(2) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist:
(a) Schadensersatzansprüche des Bestellers für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Unternehmers beruhen, sind weder
ausgeschlossen noch beschränkt.
(b) Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässig er
Pflichtverletzungen des Unternehmers oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Unternehmers verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer –
außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(c) Der Haftungsausschuss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produktionshaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personalschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, Er gilt auch nicht bei
Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
(3) Der Unternehmer haftet grundsätzlich dann nicht für Privatverletzungen, wenn diese
Werkleistungen betreffen, die aufgrund vom Besteller geprüfter Zeichnungen, Druckvorlagen
oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht
wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet
der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit
erkennbar – unverzüglich auf eine Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen
hinzuweisen.
(4) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers
die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine
Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
(5) Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Produktionssicherheitsgesetz ist auf
solche Schäden begrenzt, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der
Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes
beschränkt.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers
sofort und ohne Abzüge fällig. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu
fordern.
(2) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der
Gutschrift angenommen.
(3) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere
Erfüllung des Vertrags abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des
Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder
ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder
Sicherheit, so kann der Unternehmer von vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz
geltend machen. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders laufenden
Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei
mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum.
(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das
(Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der
dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die
Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den
Erwerb des Unternehmers ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im
Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den
Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen
Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller. Im Übrigen sind Verfügungen über die
Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
(3) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die
Vorbehaltsware betroffen, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe
aller erforderlichen Daten, gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen,
mitzuteilen. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und
nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind, bleiben Eigentum des Unternehmers.
8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
9. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, wirksame
Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Vertragslücken.
Stand der AGB, März 2021