Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wabu GmbH - Werklieferung produzierendes /verarbeitendes Gewerbe   


Vorbemerkung 

(1) Diese Bedingungen gelten ergänzend zu Vertragsverhältnissen, wenn der Besteller 
Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches 
Sondervermögen ist.  


(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen 
Bestimmungen nicht. Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer 
nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. 


(3) Auf Verbraucher als Besteller finden diese Bedingungen keine Anwendung.  


1.Vertragsabschluss 

Der Liefer – und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des 

und 
unverbindlich. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu Angeboten bedürfen zur 
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers. Abbildungen, Zeichnungen, 

dies 
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen von 
Projekten sind vom Urheberrecht des Unternehmers umfasst und dürfen weder vervielfältigt 
noch ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers Dritten zugänglich gemacht werden. 
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Unternehmer stets sofort zu 
übersenden, wenn sie für Aufträge des Unternehmers nicht verwendet werden.  


2.Preise 

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung 
des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde 
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.  


(2) Die Preise des Unternehmers verstehen sich also ab Werk netto in Euro zuzüglich der 
zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden 
anderweitige Angaben gemacht. Verpackung, Porto, Versicherungen und sonstige 
Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.  


(3) Solche Veränderungen des Werkgegenstandes, die nach erfolgter Bestellung auf 
Wunsch des Bestellers vorgenommen wurden und insoweit eine nachträgliche Änderung des 
Vertragsgegenstandes darstellen, werden dem Besteller berechnet. Änderungen des 
Werkgegenstandes bedürfen einer Vereinbarung sowie einer Auftragsbestätigung 
einschließlich einer Bezifferung der hinaus resultierenden Preisänderung.  


(4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom  
Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt  
wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.  


3.Liefermenge, Lieferfrist 

(1) Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Die vom Unternehmer angegebenen 
Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, 
wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft  
dem Besteller mitgeteilt wird. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich 
vereinbart wurden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen.  


(2) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung 
des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung 
dieser Handlung durch den Besteller. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine 
angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die 

Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der 
Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert derjenigen Ware bzw. Teilmenge der 
Ware, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.  


(3) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer 
nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der 
Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller 
insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz 
geltend zu machen. 


(4) Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichtlieferung bzw. Lieferverzögerung sind  
ausgeschlossen, soweit dem Unternehmer  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  
nachgewiesen werden kann.  


4. Gewährleistung 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Sachen ein Jahr.  


(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu 
überprüfen. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich 
mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht  
gerügt, so entfällt insoweit die Gewährleistung. 


(3) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies 
bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung 
vorgenommen wird.  


(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung 
berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer 
zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.  


(5) Der Besteller ist erst dann zum Rücktriff vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung 
wiederholt fehlgeschlagen ist.  


(6) Das Recht des Käufers, Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht des 
Lieferanten zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlängern, richtet sich nach Ziffer 5. (1) c) 
dieser AGB. 


5. Pflichtverletzungen 

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen 
Bestimmungen getroffenen speziellen Reglungen, gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des 
Unternehmers Folgendes:  


(2) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes 
bestimmt ist: 


(a) Schadensersatzansprüche des Bestellers für Schäden aus der Verletzung des 
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung 
des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines 
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Unternehmers beruhen, sind weder 
ausgeschlossen noch beschränkt.  
(b) Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässig er 
Pflichtverletzungen des Unternehmers oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher 
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des 
Unternehmers verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei 
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer – 

außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, 
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.  
(c) Der Haftungsausschuss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach 
Produktionshaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personalschäden oder 
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, Er gilt auch nicht bei 
Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die 
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am 
Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.  


(3) Der Unternehmer haftet grundsätzlich dann nicht für Privatverletzungen, wenn diese 
Werkleistungen betreffen, die aufgrund vom Besteller geprüfter Zeichnungen, Druckvorlagen 
oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht 
wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet 
der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit 
erkennbar – unverzüglich auf eine Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen 
hinzuweisen.  


(4) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers 
die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine 
Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.  


(5) Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Produktionssicherheitsgesetz ist auf  
solche Schäden begrenzt, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der 
Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes 
beschränkt.  


6. Zahlungsbedingungen 

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers 
sofort und ohne Abzüge fällig. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, 
Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu 
fordern.  


(2) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der 
Gutschrift angenommen.  


(3) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere 
Erfüllung des Vertrags abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des 
Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder 
ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder 
Sicherheit, so kann der Unternehmer von vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz 
geltend machen. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders laufenden 
Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei 
mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.  


7. Eigentumsvorbehalt 

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller 
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum.  


(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das 
(Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der 
dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im 
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die 
Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den 
Erwerb des Unternehmers ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im 
Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den 
Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen 

Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller. Im Übrigen sind Verfügungen über die 
Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.  


(3) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die 
Vorbehaltsware betroffen, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe 
aller erforderlichen Daten, gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, 
mitzuteilen. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und 
nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind, bleiben Eigentum des Unternehmers.  


8. Erfüllungsort/Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers. Es gilt das 
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist 
ausgeschlossen. 


9. Sonstiges 

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder 
werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die 
Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen 
durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, wirksame 
Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Vertragslücken. 



Stand der AGB, März 2021